Korrektur des Versorgungsausgleichs
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- Veröffentlicht: Donnerstag, 29. August 2019 20:19
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Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Eingeführt wurde der Versorgungsausgleich zum 1. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, das der Bundestag im Sommer 1976 beschlossen hatte.
In den Versorgungsausgleich werden insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen einbezogen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Lebensversicherungen (nur Rentenversicherungen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz, das zum 01.09.2008 in Kraft getreten ist, wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt. Während unter dem alten Recht die Ansprüche teilweise nach komplizierten versicherugsmathematischen Ausgleichsverfahren berechnet wurden, gilt nunmehr der Grundsatz der Halbteilung.
Für Eheleute, die zwischen dem 01.07.1977 und 31.08.2008 geschieden wurden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich abändern zu lassen.